Rechtssatz RS0013994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013994
Geschäftszahl
5Ob743/79; 5Ob310/80
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Infolge der grundsätzlich gegebenen Gestaltungsfreiheit privatrechtlicher Geschäfte steht es den Parteien frei, Verträge zu schließen, die aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragsarten zusammengesetzt sind oder Elemente aus solchen enthalten. Für die Beurteilung der Leistungspflichten ( und auch der Formbedürftigkeit ) ist die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013994
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00743_7900000_001