Rechtssatz RS0013997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013997
Geschäftszahl
5Ob603/80 (5Ob604/80); 5Ob711/81
Entscheidungsdatum
23.02.1982
Rechtssatz
Im Rahmen eines Schuldverhältnisses können neben den klagbaren Leistungspflichten weitere, mitunter beide Vertragsteile treffende und vom Vertragszweck her bestimmbare Verhaltenspflichten begründet sein, die gar keiner besonderen Vereinbarung bedürfen; ihr Inhalt richtet sich nach der Art des Schuldverhältnisses, der Intensität des Vertrauensverhältnisses und den besonderen Umständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013997
Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0050OB00603_8000000_001