Rechtssatz RS0014023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014023
Entscheidungsdatum
08.06.1983
Rechtssatz
Ist nach den Feststellungen der Werkvertrag nicht mit dem Beklagten sondern mit dessen Ehegattin als Inhaberin des Einzelunternehmens geschlossen worden, so kann der Beklagte nicht deswegen rückwirkend zum Partner des Werkvertrages werden, weil er ausgestattet mit Handlungsvollmacht in weiterer Folge auf das Geschäftspapier dieses Unternehmens ein Antwortschreiben an den Kläger richtete, es mit der Firmenstampiglie versah und ohne eine auf das Vollmachtsverhältnis hinweisenden Zusatz unterfertigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014023
Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00555_8300000_001