Rechtssatz RS0014033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014033
Entscheidungsdatum
31.08.1983
Norm
ABGB §861
Wr BauO §76 Abs5
Rechtssatz
Gerade wenn das öffentliche Recht eine Zustimmung zu einer gekuppelten Bauweise unter Bedingungen nicht vorsieht, kann ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Beisetzung einer Bedingung nur den Schluß ziehen, daß der Nachbar seine notwendige Zustimmungserklärung zur gekuppelten Bauweise nur unter der jedenfalls privatrechtlich bindenden Bedingung abzugeben bereit war, so daß aus der Annahme der Erklärung eine privatrechtliche Bindung folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014033
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00665_8300000_001