Rechtssatz RS0014037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014037
Entscheidungsdatum
30.05.1990
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern und vorher keine Willensübereinstimmung vorliegt, wenn zumindest ein Teil auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, muß umso mehr dann gelten, wenn die Parteien den Abschluß eines Vergleiches anstreben, der sich auf alle Streitigkeiten zwischen ihnen erstrecken sollte ( Generalvergleich, allgemeiner Vergleich, Abfindungsvergleich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014037
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00516_9000000_001