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Rechtssatz RS0014055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014055

Geschäftszahl

1Ob619/93

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Rechtssatz

Auch die unter einer Suspensivbedingung erklärte Offerte bindet den Offerenten. Während des Schwebezustands kann zwar der Oblat die Offerte nicht wirksam annehmen, d.h. das durch die Offerte inhaltlich vorausbestimmte Schuldverhältnis in Geltung setzen, es bestehen aber insoweit Vorwirkungen, als der Offerent bei einer aufschiebend bedingten Offerte alles tun und vorkehren muß, was nötig ist, um bei Eintritt der Bedingung und Annahme der Offerte durch den Oblaten den damit zustandegekommenen Vertrag erfüllen zu können, und alles zu unterlassen hat, was dem entgegenstünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 619/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 619/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014055

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00619_9300000_003