Rechtssatz RS0014055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014055
Entscheidungsdatum
17.11.1993
Rechtssatz
Auch die unter einer Suspensivbedingung erklärte Offerte bindet den Offerenten. Während des Schwebezustands kann zwar der Oblat die Offerte nicht wirksam annehmen, d.h. das durch die Offerte inhaltlich vorausbestimmte Schuldverhältnis in Geltung setzen, es bestehen aber insoweit Vorwirkungen, als der Offerent bei einer aufschiebend bedingten Offerte alles tun und vorkehren muß, was nötig ist, um bei Eintritt der Bedingung und Annahme der Offerte durch den Oblaten den damit zustandegekommenen Vertrag erfüllen zu können, und alles zu unterlassen hat, was dem entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014055
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00619_9300000_003