Rechtssatz RS0014057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014057
Geschäftszahl
1Ob16/72; 1Ob589/77 (1Ob590/77)
Entscheidungsdatum
22.06.1977
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Antrag iS des § 861 ABGB, der an den Rechtsvertreter des anderen gerichtet wurde, rechtzeitig angenommen worden ist ( § 862 ABGB ), muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß der Vertreter mit seinem Mandanten noch Rücksprache pflegen werde.Bei Beurteilung der Frage, ob ein Antrag iS des Paragraph 861, ABGB, der an den Rechtsvertreter des anderen gerichtet wurde, rechtzeitig angenommen worden ist ( Paragraph 862, ABGB ), muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß der Vertreter mit seinem Mandanten noch Rücksprache pflegen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014057
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00016_7200000_001