Rechtssatz RS0014058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014058
Entscheidungsdatum
25.04.1973
Rechtssatz
Die Annahmefrist des § 862 ABGB setzt sich zwischen Abwesenden aus drei Zeiträumen zusammen; Erstens aus der regelmäßigen Beförderungsfrist für die Offerte, zweitens aus der Zeit, die der Antragsempfänger zur Prüfung des Anbotes, zur reiflichen Überlegung und schriftlichen Beantwortung benötigt und drittens aus der zu erwartenden Zeit der Beförderung der Antwort.Die Annahmefrist des Paragraph 862, ABGB setzt sich zwischen Abwesenden aus drei Zeiträumen zusammen; Erstens aus der regelmäßigen Beförderungsfrist für die Offerte, zweitens aus der Zeit, die der Antragsempfänger zur Prüfung des Anbotes, zur reiflichen Überlegung und schriftlichen Beantwortung benötigt und drittens aus der zu erwartenden Zeit der Beförderung der Antwort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014058
Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0080OB00059_7300000_001