Rechtssatz RS0014067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014067
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Rechtssatz
Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten im Sinne des § 862 ABGB als verspätet anzusehen.Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten im Sinne des Paragraph 862, ABGB als verspätet anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014067
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_0080OB01580_9300000_001