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Rechtssatz RS0014077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014077

Geschäftszahl

2Ob549/80

Entscheidungsdatum

23.09.1980

Rechtssatz

Wer mit dem Zugang von Erklärungen dauernd rechnen muß, hat Vorsorge zu treffen, daß ihn Briefe erreichen. Der Absender hat nur solche Vorgänge zu vertreten, die bei ihm selbst oder bei der Übermittlungsanstalt eingetreten sind ( JBl 1962/42 ). Bei einer Kündigung brauchen nur die postrechtlichen Vorschriften über die Zustellung von Einschreibsendungen zur Bewirkung des Nachweises über den Empfang der Kündigung als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung eingehalten zu werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 549/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 2 Ob 549/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014077

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0020OB00549_8000000_001