Rechtssatz RS0014079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014079
Geschäftszahl
7Ob136/56; 1Ob16/72; 1Ob589/77 (1Ob590/77)
Entscheidungsdatum
22.06.1977
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 862 ABGB über die gesetzliche Annahmefrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Antrag dem Agenten gegenüber gestellt wird, der erst die Genehmigung des Geschäftsherrn einholen muß. Der Antragsteller bleibt bis zur Genehmigung seines Antrages gebunden, außer er hat eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt.Die Bestimmung des Paragraph 862, ABGB über die gesetzliche Annahmefrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Antrag dem Agenten gegenüber gestellt wird, der erst die Genehmigung des Geschäftsherrn einholen muß. Der Antragsteller bleibt bis zur Genehmigung seines Antrages gebunden, außer er hat eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 136/56
Entscheidungstext OGH 28.03.1956 7 Ob 136/56
- 1 Ob 16/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 16/72
- 1 Ob 589/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 589/77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014079
Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0070OB00136_5600000_001