Rechtssatz RS0014083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014083
Geschäftszahl
2Ob61/64; 1Ob589/77 (1Ob590/77)
Entscheidungsdatum
22.06.1977
Rechtssatz
§ 862 ABGB ist nicht eine Vorschrift zwingenden Rechts, so daß den Parteien ein größerer Spielraum für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf Antrag und dessen Annahme gegeben ist. Auch in dieser Hinsicht sind Handlungen und Unterlassungen unter dem Gesichtspunkte des § 863 ABGB zu werten; ein vereinbartes Formerfordernis kann nachträglich - auch stillschweigend - wieder aufgehoben werden.Paragraph 862, ABGB ist nicht eine Vorschrift zwingenden Rechts, so daß den Parteien ein größerer Spielraum für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf Antrag und dessen Annahme gegeben ist. Auch in dieser Hinsicht sind Handlungen und Unterlassungen unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 863, ABGB zu werten; ein vereinbartes Formerfordernis kann nachträglich - auch stillschweigend - wieder aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014083
Dokumentnummer
JJR_19640529_OGH0002_0020OB00061_6400000_001