Rechtssatz RS0014106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014106
Geschäftszahl
4Ob57/75; 4Ob108/78
Entscheidungsdatum
28.11.1978
Norm
ABGB §862a
MuttSchG §10 Abs1
Rechtssatz
"Bekannt" erfordert nicht, daß der Arbeitgeber von der Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung tatsächlich weiß. Kenntnis muß schon dann angenommen werden, wenn die Mitteilung unter Umständen erfolgte, welche die Kenntnisnahme unter normalen Umständen erwarten ließ, wenn also die Mitteilung in den "Machtbereich" des Dienstgebers gelangte, sodaß dieser sich unter normalen Umständen vom Erklärungsinhalt Kenntnis verschaffen konnte. Es ist nicht erforderlich, daß der Dienstgeber sich diese Kenntnis wirklich verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde ( etwa durch Nichtöffnen eines an ihn gerichteten und ihm zugekommenen Briefes ) die Rechtsfolgen einer Kenntnisnahme zu vereiteln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 57/75
Veröff: Arb 9403 = Ind 1976 5,1006 = EvBl 1976/37 S 75 = SozM IIIB,204 = ZAS 1977,61 ( Kramer )
- 4 Ob 108/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 108/78
Beisatz: Wissen müssen des Arbeitgebers genügt. (T1) Veröff: Arb 9746
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014106
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00057_7500000_001