Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014298×

Rechtssatz RS0014298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014298

Geschäftszahl

3Ob184/93

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Rechtssatz

Werden Ansprüche des Verpflichteten auf Herausgabe einer Mehrzahl von Orientteppichen, deren nähere Bezeichnung der betreibende Gläubiger nicht kennt und er sich diese Kenntnis zumutbarerweise auch nicht verschaffen kann, gepfändet, genügt zur Angabe der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, die Bezeichnung, daß es sich um Teppiche handelt, die im Eigentum des Verpflichteten stehen und vom Verpflichteten ins Geschäftslokal des Drittschuldners gebracht wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 184/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014298

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0030OB00184_9300000_001