Rechtssatz RS0014580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014580
Entscheidungsdatum
21.03.2022
Rechtssatz
§ 864 ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.Paragraph 864, ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/86
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 547/86
Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)
- 9 ObA 77/01s
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1)
- 5 Ob 150/21a
Entscheidungstext OGH 21.03.2022 5 Ob 150/21a
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014580
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00547_8600000_004