Rechtssatz RS0014611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014611
Geschäftszahl
6Ob544/82; 3Ob201/10w
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze aus der Gesamtheit aller Beweisergebnisse die Überzeugung gewonnen, dass einer Vertragspartei die geistigen Fähigkeiten fehlten, um die Tragweite des konkreten Geschäftsfalles zu erfassen, also insbesondere den angestrebten subjektiven Vorteil am objektiv erreichbaren zu messen, dann liegt auch in der daraus gezogenen Folgerung einer Geschäftsunfähigkeit kein Rechtsirrtum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014611
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00544_8200000_001