Rechtssatz RS0014669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014669
Entscheidungsdatum
22.12.1999
Rechtssatz
In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB geltend gemachtes (negatives) Feststellungsbegehren über das Unterlassungsbegehren, in einem Vorprozeß hinausgeht, kann keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, weil damit - anders als mit einer Entscheidung über das Unterlassungsbegehren - über die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend und endgültig Klarheit geschaffen wird, die Bedeutung des Begehrens demnach über den vorher anhängig gemachten Leistungsprozeß hinausgeht.In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein mit Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB geltend gemachtes (negatives) Feststellungsbegehren über das Unterlassungsbegehren, in einem Vorprozeß hinausgeht, kann keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, weil damit - anders als mit einer Entscheidung über das Unterlassungsbegehren - über die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend und endgültig Klarheit geschaffen wird, die Bedeutung des Begehrens demnach über den vorher anhängig gemachten Leistungsprozeß hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014669
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00516_9400000_001