Rechtssatz RS0014712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014712
Entscheidungsdatum
24.10.2011
Rechtssatz
§ 447 Abs 1 ASVG ( Stammfassung ) normiert keine bloße Informationsobliegenheit. Eine durch die erforderlichen Genehmigungen ( Bundesministerium für Soziale Verwaltung und Bundesministerium für Finanzen ) nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diese daher nicht.Paragraph 447, Absatz eins, ASVG ( Stammfassung ) normiert keine bloße Informationsobliegenheit. Eine durch die erforderlichen Genehmigungen ( Bundesministerium für Soziale Verwaltung und Bundesministerium für Finanzen ) nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diese daher nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 13/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
Veröff: SZ 66/98
- 8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Genehmigungserfordernis des § 446 Abs 3 ASVG. (T1); Beisatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Notwendigkeit einer aufsichtbehördlichen Genehmigung und die damit einhergehende Beschränkung der Vertretungsmacht der Organe des Selbstverwaltungskörpers bestehen nicht. (T2); Bem: Vgl RS0127326. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014712
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00013_9300000_002