Rechtssatz RS0014736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014736
Entscheidungsdatum
24.10.1988
Rechtssatz
Schon im Hinblick auf die auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwendende Bestimmung des § 867 ABGB kann aus dem Umstand, daß der nach Gesetz und Verfassung zur generellen Regelung der Bezüge der Landesvertragsbediensteten berufene Landtag aus den ohne gesetzliche Deckung vorgenommenen Bezugserhöhungen durch die Landesregierung keine Konsequenzen zog, nicht einmal eine schlüssige Zustimmung des Landtages zu künftigen von der Landesregierung ohne gesetzliche Deckung beschlossenen und durchgeführten Änderungen der Besoldung erschlossen werden.Schon im Hinblick auf die auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwendende Bestimmung des Paragraph 867, ABGB kann aus dem Umstand, daß der nach Gesetz und Verfassung zur generellen Regelung der Bezüge der Landesvertragsbediensteten berufene Landtag aus den ohne gesetzliche Deckung vorgenommenen Bezugserhöhungen durch die Landesregierung keine Konsequenzen zog, nicht einmal eine schlüssige Zustimmung des Landtages zu künftigen von der Landesregierung ohne gesetzliche Deckung beschlossenen und durchgeführten Änderungen der Besoldung erschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014736
Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_009OBA00518_8800000_002