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Rechtssatz RS0014737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014737

Geschäftszahl

9ObA518/88

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der nach Gesetz und Verfassung zur generellen Regelung der Bezüge der Landesvertragsbediensteten berufene Landtag aus den ohne gesetzliche Deckung vorgenommenen Bezugserhöhungen durch die Landesregierung keine Konsequenzen zog, läßt sich für die betroffenen Bediensteten nur eine nachträgliche Zustimmung zu den bis dahin gesetzwidrig vorgenommenen Zahlungen und aus dem weiteren Untätigbleiben des Gesetzgebers auch die Genehmigung der Weitergewährung dieser tatsächlich erfolgten Bezugserhöhungen erschließen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 518/88
    Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObA 518/88
    Veröff: JBl 1990,56 = SZ 61/217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014737

Dokumentnummer

JJR_19881024_OGH0002_009OBA00518_8800000_003