Rechtssatz RS0014748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014748
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Rechtssatz
Auch bei nicht eingetragenen Bundesbetrieben, die Kaufleute iS des HGB sind, sind die Grundsätze für den Schutz des Vertrauens eines gutgläubigen Geschäftspartners auf den Umfang der Vertretungsmacht solcher Personen anzuwenden, denen vom Inhaber des Handelsgewerbes nach außen hin eine Stellung eingeräumt wurde, die nach den Anschauungen des Verkehrs auf das Bestehen einer zur wirksamen Ausfüllung dieser Stellung erforderlichen Handlungsvollmacht schließen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014748
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7800000_003