Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014955×

Rechtssatz RS0014955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014955

Geschäftszahl

2Ob559/38; 6Ob136/06b; 2Ob193/25h

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Rechtssatz

Hat ein Dritter das Begräbnis bestellt und nicht bezahlt, so kann die Bestattungsunternehmung unmittelbar den Nachlaß oder die Erben in Anspruch nehmen, außer es wäre bei der Bestellung der Wille dahingegangen, die Erbschaft von der Haftung nach Paragraph 549, ABGB zu befreien, oder es wäre erkennbar gewesen, daß die Bestellung gegen den Willen der Nachlaßrepräsentanten geschah.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 559/38
    Entscheidungstext OGH 04.10.1938 2 Ob 559/38
    Veröff: SZ 20/199 = DREvBl 1938/516
  • 6 Ob 136/06b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 136/06b
    Auch; Beisatz: Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 1042 ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. (T1)
  • 2 Ob 193/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 193/25h
    Beisatz: Hier: Überlassung an Zahlungs statt an einen Dritten, der die Begräbniskosten in Höhe von 7.438,20 EUR bezahlte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0014955

Im RIS seit

04.10.1938

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19381004_OGH0002_0020OB00559_3800000_001