Rechtssatz RS0015024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015024
Entscheidungsdatum
30.04.1969
Norm
ABGB §523 Ca
Wr BauO §17 Abs1
Rechtssatz
Dem früheren Eigentümer einer gemäß § 17 Abs 1 der BauO für Wien in das öffentliche Gut übertragenen Grundfläche, die noch nicht in den physischen Besitz der Gemeinde übernommen wurde, steht keine actio negatoria wegen Verletzung seiner Nutzungsrechte an dieser Grundfläche durch Dritte zu, wenn ihm die Nutzung durch die Gemeinde nicht mit einem Privatrechtsgeschäft überlassen wurde.Dem früheren Eigentümer einer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der BauO für Wien in das öffentliche Gut übertragenen Grundfläche, die noch nicht in den physischen Besitz der Gemeinde übernommen wurde, steht keine actio negatoria wegen Verletzung seiner Nutzungsrechte an dieser Grundfläche durch Dritte zu, wenn ihm die Nutzung durch die Gemeinde nicht mit einem Privatrechtsgeschäft überlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015024
Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0050OB00044_6900000_001