Rechtssatz RS0015073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015073
Geschäftszahl
7Ob20/58; 3Ob2159/96p; 9Ob158/00a
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Klage des Liegenschaftskäufers, der bereits im Grundbuch eingetragen ist, gegen den bisherigen Eigentümer auf Zuhaltung des Kaufvertrages, weil der Pächter des Verkäufers noch den physischen Besitz der Liegenschaft hat. Das Rechtsschutzbedürfnis des Käufers ist trotz erfolgter Einverleibung gegeben, weil der Voreigentümer auch den physischen Besitz der Liegenschaft zu verschaffen und seine Verpflichtung zur Übergabe des Inventars zu erfüllen hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/58
Entscheidungstext OGH 12.02.1958 7 Ob 20/58
Veröff: EvBl 1958/221 S 354
- 3 Ob 2159/96p
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2159/96p
Auch; Beisatz: Ganz unabhängig von der bücherlichen Eintragung besteht die Pflicht, die verkaufte Liegenschaft physisch zu übergeben. (T1)
- 9 Ob 158/00a
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 158/00a
Vgl auch; Beisatz: Ob unabhängig von der bücherlichen Eintragung die Pflicht zur physischen Übergabe besteht, hindert das Klagebegehren auf Abgabe der grundbuchsrechtlich erforderlichen Erklärung nicht, weil neben der Eigentumsverschaffungspflicht des Beklagten der Besitzverschaffungspflicht eigenständige Bedeutung zukommt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015073
Dokumentnummer
JJR_19580212_OGH0002_0070OB00020_5800000_001