Rechtssatz RS0015113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015113
Entscheidungsdatum
15.02.1994
Rechtssatz
Ebensowenig wie die Auswirkungen ehrenrühriger Behauptungen sind jene kreditschädigende Äußerungen im Regelfall auf Vermögensschäden beschränkt. Kreditschädigende Behauptungen, die den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens völlig unberührt lassen, sind kaum denkbar. Der Widerruf ist aber schon seiner Natur nach nicht geeignet, den Schaden gänzlich auszugleichen, den eine Rufschädigung zu verursachen geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015113
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB00172_9300000_001