Rechtssatz RS0015126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015126
Entscheidungsdatum
22.11.1961
Rechtssatz
§ 440 ABGB findet auf den bücherlichen Erwerber einer Liegenschaft, von der bereits außerbücherlich eine Parzelle abgetrennt und vorher einem Dritten veräußert wurde, der im Kaufvertrag diese Parzelle nicht mit erwerben hat, keine Anwendung.Paragraph 440, ABGB findet auf den bücherlichen Erwerber einer Liegenschaft, von der bereits außerbücherlich eine Parzelle abgetrennt und vorher einem Dritten veräußert wurde, der im Kaufvertrag diese Parzelle nicht mit erwerben hat, keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015126
Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0010OB00454_6100000_001