Rechtssatz RS0015298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015298
Entscheidungsdatum
06.12.1963
Rechtssatz
Der Fruchtnießer kann - unbeschadet seines Rechtes auf die unter Schonung der Substanz zu erzielenden Erträgnisse - die Verwaltung der Sache nur beanspruchen, wenn er dazu fähig ist. Das gilt analog auch dann, wenn es sich um ein dem Fruchtgenußrecht entsprechendes obligatorisches Recht handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015298
Dokumentnummer
JJR_19631206_OGH0002_0010OB00183_6300000_002