Rechtssatz RS0015356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015356
Entscheidungsdatum
02.07.1968
Rechtssatz
Im Falle einer Erbsentschlagung gemäß § 726 ABGB werden die Anteile des Entschlagenden so aufgeteilt, als ob sie ihm nicht angefallen wären.Im Falle einer Erbsentschlagung gemäß Paragraph 726, ABGB werden die Anteile des Entschlagenden so aufgeteilt, als ob sie ihm nicht angefallen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015356
Dokumentnummer
JJR_19680702_OGH0002_0080OB00175_6800000_001