Rechtssatz RS0015412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015412
Geschäftszahl
3Ob638/53; 6Ob263/03z
Entscheidungsdatum
29.01.2004
Rechtssatz
a) Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten ist im § 951 ABGB erschöpfend geregelt; keine hilfsweise Heranziehung des § 1409 ABGB.a) Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten ist im Paragraph 951, ABGB erschöpfend geregelt; keine hilfsweise Heranziehung des Paragraph 1409, ABGB.
b) Mangelnde Passivlegitimation bezüglich Anfechtung nach § 951 ABGB wegen Fehlens der Gesamtrechtsnachfolge bei folgendem Sachverhalt:b) Mangelnde Passivlegitimation bezüglich Anfechtung nach Paragraph 951, ABGB wegen Fehlens der Gesamtrechtsnachfolge bei folgendem Sachverhalt:
Anfechtender (A) ist pflichtteilsberechtigt nach seinem Vater (B), der seinen Hof seinem Sohn C bei Lebzeiten übergab und dann starb. C fiel im Krieg und wurde von seiner mj Tochter D beerbt, die nach Aufhebung des Erbhofrechtes mit ihrer Mutter E (Gattin und Witwe des C) vor der Schlichtungsstelle einen Übertragungsvergleich hinsichtlich des Hofes schloß; geklagt wird E.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 638/53
Entscheidungstext OGH 17.02.1954 3 Ob 638/53
- 6 Ob 263/03z
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 263/03z
Vgl; Beisatz: Im Pflichtteilsprozess über die Schenkungsanfechtung nach §951 Abs1 ABGB sind die Erben des Beschenkten als Universalsukzessoren passiv legitimiert, da sowohl der Pflichtteilsergänzungsanspruch als auch die korrespondierende Verbindlichkeit des Geschenknehmers vererblich sind. (T1); Veröff: SZ 2004/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015412
Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0030OB00638_5300000_001