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Rechtssatz RS0015418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015418

Geschäftszahl

8Ob22/68

Entscheidungsdatum

30.01.1968

Rechtssatz

Von einer wirklichen Zuteilung, d.i. einer endgültigen Festsetzung der Höhe des Pflichtteils, kann so lange nicht gesprochen werden, als nicht über die Behauptung der mj Noterben, die auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abgestellte Schätzung der Nachlaßliegenschaft im Verlassenschaftsverfahren entspreche nicht dem derzeitigen Wert der Liegenschaft, in dem darüber bereits anhängigen Prozeß entschieden ist. Die Rechte der mj Noterben sind durch die Verweisung auf den Rechtsweg allein nicht hinlänglich gewahrt. Mit der Einantwortung des Nachlasses ist bis zur Erledigung dieses Prozesses zuzuwarten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 22/68
    Entscheidungstext OGH 30.01.1968 8 Ob 22/68
    Veröff: SZ 41/13 = NZ 1968,199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015418

Dokumentnummer

JJR_19680130_OGH0002_0080OB00022_6800000_001