Rechtssatz RS0015432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015432
Geschäftszahl
3Ob195/22; 3Ob174/11a; 2Ob58/19x; 2Ob3/23i
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Rechtssatz
Der Vorschrift des dritten Satzes des § 579 ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.Der Vorschrift des dritten Satzes des Paragraph 579, ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 195/22
Entscheidungstext OGH 15.03.1922 3 Ob 195/22
Veröff: SZ 4/28
- 3 Ob 174/11a
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)
- 2 Ob 58/19x
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T2)
- 2 Ob 3/23i
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0015432
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19220315_OGH0002_0030OB00195_2200000_001