Rechtssatz RS0015492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015492
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Rechtssatz
Die Erbserklärung kann selbst dann, wenn sie vom Gerichte noch nicht angenommen wurde, nicht mehr widerrufen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/36
Entscheidungstext OGH 15.01.1936 1 Ob 25/36
Veröff: SZ 18/10
- 5 Ob 329/68
Entscheidungstext OGH 26.03.1969 5 Ob 329/68
Veröff: NZ 1969,120
- 7 Ob 243/99g
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 243/99g
- 9 Ob 244/02a
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 Ob 244/02a
- 3 Ob 83/05k
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
Auch; nur: Die Erbserklärung kann nicht mehr widerrufen werden. (T1)
Veröff: SZ 2005/152
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Die Unwiderruflichkeit der Erbantrittserklärung tritt ein, sobald sie beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär einlangt. (T2)
Beisatz: Die in einigen Entscheidungen aufgrund der früheren Rechtslage geforderte weitere Voraussetzung, nämlich dass die Erbsausschlagung dem Verlassenschaftsverfahren bereits zugrunde gelegt worden sein musste, besteht seit der Außerstreitreform 2003 nicht mehr; auch eine Annahme der Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist nicht mehr vorgesehen. (T3)
Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T4)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T5)
- 6 Ob 142/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 142/13w
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0015492
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19360115_OGH0002_0010OB00025_3600000_001