Rechtssatz RS0015612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015612
Geschäftszahl
3Ob450/49; 3Ob63/51; 2Ob581/54
Entscheidungsdatum
15.09.1954
Rechtssatz
Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Siedlungshaus durch gerichtl. Feilbietung würde gegenwärtig im Hinblick auf die ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Unzeit erfolgen. Da das Siedlungshaus nur eine Wohnung enthält, die voraussichtlich den Anreiz des Kaufes bilden würde, würde der Verkauf auch zum Nachteil des die Wohnung benützenden Miteigentümers erfolgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 450/49
Entscheidungstext OGH 22.02.1950 3 Ob 450/49
Veröff: SZ 23/41
- 3 Ob 63/51
Entscheidungstext OGH 07.02.1951 3 Ob 63/51
- 2 Ob 581/54
Entscheidungstext OGH 15.09.1954 2 Ob 581/54
Auch; Beisatz: Keine Unzeit bei einem Siedlungshaus am Stadtrand von Wien. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015612
Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0030OB00450_4900000_001