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Rechtssatz RS0015802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015802

Geschäftszahl

3Ob548/56; 5Ob72/21f

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Rechtssatz

Der Ehegatte, der die den Ehepakten entsprechende Grundbuchslage seinerzeit herzustellen unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen, wenn die Ehepakten nachträglich zur Auflösung kommen; seine Verpflichtung aus den Ehepakten auf Einräumung des Eigentumsrechtes des anderen Teils entsprechend dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich aufgehoben wird. Es handelt sich in diesem Falle um die Verwirklichung eines obligatorischen Anspruches, der auf Teilung eines gesellschaftlichen Vermögens i.S. der Paragraphen 841, ff, 1250 ABGB gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/56
    Entscheidungstext OGH 14.11.1956 3 Ob 548/56
  • 5 Ob 72/21f
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 72/21f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19561114_OGH0002_0030OB00548_5600000_001