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Rechtssatz RS0015948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015948

Geschäftszahl

3Ob440/59

Entscheidungsdatum

24.11.1959

Rechtssatz

Gegenüber dem betreibenden Gläubiger, der auf Grund eines für ihn durch einen Vertreter abgeschlossenen Vergleiches Bewilligung der Exekution beantragt, kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, daß der Vertreter des betreibenden Gläubigers nicht gehörig bevollmächtigt gewesen sei. Der Exekutionsantrag gilt jedenfalls als Genehmigung des Vergleiches. Bis dahin kann der Verpflichtete, wenn der Vertreter zum Abschluß des Vergleiches nicht befugt war, dem Gläubiger eine Frist zur Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf diese als verweigert gilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 440/59
    Entscheidungstext OGH 24.11.1959 3 Ob 440/59
    Veröff: RZ 1960,63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015948

Dokumentnummer

JJR_19591124_OGH0002_0030OB00440_5900000_002