Rechtssatz RS0015948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015948
Entscheidungsdatum
24.11.1959
Rechtssatz
Gegenüber dem betreibenden Gläubiger, der auf Grund eines für ihn durch einen Vertreter abgeschlossenen Vergleiches Bewilligung der Exekution beantragt, kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, daß der Vertreter des betreibenden Gläubigers nicht gehörig bevollmächtigt gewesen sei. Der Exekutionsantrag gilt jedenfalls als Genehmigung des Vergleiches. Bis dahin kann der Verpflichtete, wenn der Vertreter zum Abschluß des Vergleiches nicht befugt war, dem Gläubiger eine Frist zur Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf diese als verweigert gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015948
Dokumentnummer
JJR_19591124_OGH0002_0030OB00440_5900000_002