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Rechtssatz RS0016261

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016261

Geschäftszahl

5Ob384/60; 6Ob381/66; 7Ob185/73; 4Ob81/99m; 3Ob4/11a

Entscheidungsdatum

23.02.2011

Rechtssatz

Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. Der Irrtum muss kein wesentlicher sein, doch muss, wenn er es nicht ist, die besondere Eigenschaft vom Irrenden ausdrücklich verlangt worden sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 384/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 5 Ob 384/60
    Veröff: EvBl 1961/76 S 126
  • 6 Ob 381/66
    Entscheidungstext OGH 01.03.1967 6 Ob 381/66
    Veröff: MietSlg 19059
  • 7 Ob 185/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 185/73
    nur: Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. (T1) Veröff: MietSlg 25473
  • 4 Ob 81/99m
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m
    nur T1
  • 3 Ob 4/11a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 4/11a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011

Dokumentnummer

JJR_19601130_OGH0002_0050OB00384_6000000_001