Rechtssatz RS0016261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016261
Geschäftszahl
5Ob384/60; 6Ob381/66; 7Ob185/73; 4Ob81/99m; 3Ob4/11a
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. Der Irrtum muss kein wesentlicher sein, doch muss, wenn er es nicht ist, die besondere Eigenschaft vom Irrenden ausdrücklich verlangt worden sein oder sich aus der Natur der Sache ergeben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 384/60
Entscheidungstext OGH 30.11.1960 5 Ob 384/60
Veröff: EvBl 1961/76 S 126
- 6 Ob 381/66
Entscheidungstext OGH 01.03.1967 6 Ob 381/66
Veröff: MietSlg 19059
- 7 Ob 185/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 185/73
nur: Auch der Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung des Vertragsgegners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung gar nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden. (T1) Veröff: MietSlg 25473
- 4 Ob 81/99m
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m
nur T1
- 3 Ob 4/11a
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 4/11a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016261
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19601130_OGH0002_0050OB00384_6000000_001