Rechtssatz RS0016269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016269
Geschäftszahl
7Ob76/62; 5Ob297/64; 7Ob533/56; 7Ob38/65; 6Ob234/74; 8Ob36/89 (8Ob37/89)
Entscheidungsdatum
27.09.1990
Rechtssatz
Haben bei Abschluß eines Vergleiches beide Teile es als unzweifelhaft und unstrittig angenommen , daß die Forderung der als Gläubigerin auftretenden Partei zustehe , so kann der Vergleich , wenn sich herausstellt , daß die Forderung einem Dritten gehört , wegen Irrtums angefochten werden . Für die darauf gestützte Klage gilt die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB , die vom Tag des Vergleichsabschlusses abläuft .Haben bei Abschluß eines Vergleiches beide Teile es als unzweifelhaft und unstrittig angenommen , daß die Forderung der als Gläubigerin auftretenden Partei zustehe , so kann der Vergleich , wenn sich herausstellt , daß die Forderung einem Dritten gehört , wegen Irrtums angefochten werden . Für die darauf gestützte Klage gilt die Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB , die vom Tag des Vergleichsabschlusses abläuft .
Entscheidungstexte
- 7 Ob 533/56
Entscheidungstext OGH 07.11.1956 7 Ob 533/56
nur: Für die darauf gestützte Klage gilt die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB , die vom Tag des Vergleichsabschlusses abläuft . (T1) Veröff: JBl 1957,414
- 7 Ob 76/62
Entscheidungstext OGH 14.02.1962 7 Ob 76/62
Veröff: EvBl 1962/510 S 660
- 5 Ob 297/64
Entscheidungstext OGH 17.12.1964 5 Ob 297/64
- 7 Ob 38/65
Entscheidungstext OGH 25.02.1965 7 Ob 38/65
nur T1; Beisatz: Fristenlauf also nicht von dem Zeitpunkt, zu dem der angebliche Irrtum bekanntgeworden sein mag . (T2)
- 6 Ob 234/74
Entscheidungstext OGH 12.12.1974 6 Ob 234/74
Auch
- 8 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 8 Ob 36/89
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016269
Dokumentnummer
JJR_19620214_OGH0002_0070OB00076_6200000_001