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Rechtssatz RS0016275×

Rechtssatz RS0016275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016275

Geschäftszahl

5Ob14/73

Entscheidungsdatum

07.02.1973

Rechtssatz

Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist kein Anspruch auf Ersatz des Schadens , den der Irrende durch den Irrtum erlitten hat . Es soll vielmehr der Vertragsinhalt zugunsten des Irrenden eine Änderung erfahren. Diese besteht nicht einfach im Ersatz des Unterschiedes zwischen vereinbartem Preis und dem Preis , den der Irrende bei Kenntnis der Wirklichkeit verlangt hätte, sondern darin , daß die ihm gebührende Leistung verhältnismäßig erhöht wird .

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/73
    Entscheidungstext OGH 07.02.1973 5 Ob 14/73
    Veröff: JBl 1974,144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016275

Dokumentnummer

JJR_19730207_OGH0002_0050OB00014_7300000_002