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Rechtssatz RS0016278

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016278

Geschäftszahl

4Ob617/74

Entscheidungsdatum

17.12.1974

Rechtssatz

Geht eine Partei , von der anderen veranlaßt , bei einem Vergleich ( Geldabfindung ) über eine Sache von einem bestimmten Erlös beim ( beabsichtigten ) Verkauf aus , wird in Hinblick darauf der Anspruch des einen Teiles festgesetzt und erweist sich der tatsächliche Verkaufserlös dann als höher , so kann der Gegner solche Kosten ( Vermittlungsprovision ) , die er in Anbetracht des niedrigeren dem Partner auszufolgenden Anteils selbst zu tragen bereit war , nicht anteilig als Abzugsposten von der nun zu leistenden " angemessenen Vergütung " iS des Paragraph 872, ABGB auf den Partner überwälzen , wenn die Regelung , wer diese Kosten zu tragen hat , selbst zum Gegenstand des Vergleiches , nicht zu seiner Grundlage gehört .

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 617/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 617/74
    Veröff: JBl 1975,491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016278

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0040OB00617_7400000_002