Rechtssatz RS0016280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016280
Entscheidungsdatum
26.11.1980
Rechtssatz
Dem Gegner der Irrtumsanfechtung muß der Ersatz des von ihm geleisteten Gegenstandes durch dessen gemeinen Wert zur Zeit der Vertragserfüllung , selbst wenn dies im Ergebnis mit einer Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB übereinstimmte , so lange zugemutet werden , als ihm nicht weiterreichende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen .Dem Gegner der Irrtumsanfechtung muß der Ersatz des von ihm geleisteten Gegenstandes durch dessen gemeinen Wert zur Zeit der Vertragserfüllung , selbst wenn dies im Ergebnis mit einer Vertragsanpassung gemäß Paragraph 872, ABGB übereinstimmte , so lange zugemutet werden , als ihm nicht weiterreichende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen .
Entscheidungstexte
- 6 Ob 714/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 714/80
Veröff: JBl 1984,200 ( zust Reidinger , JBl 1984,190 )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016280
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0060OB00714_8000000_001