Rechtssatz RS0016292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016292
Entscheidungsdatum
01.04.1980
Rechtssatz
Wenn jemand eine Sache kauft ( hier Seegrundstück ) , deren Umfang ihm als größer vorgespielt wurde , kann er den Unterschied zwischen dem Preis begehren , den er bezahlt hat und demjenigen , den er bei Kenntnis der wahren Größe des Kaufgegenstandes gezahlt hätte .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016292
Dokumentnummer
JJR_19800401_OGH0002_0050OB00512_8000000_001