Rechtssatz RS0016335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016335
Entscheidungsdatum
18.09.1997
Rechtssatz
Nach neuerer Auffassung kann dem Anfechtenden das Recht, auf Aufhebung des Vertrages wegen List zu dringen, nicht deshalb genommen werden, weil er nicht mehr in der Lage ist, die Rückabwicklung durch Naturalrestitution vorzunehmen, wenn der Anfechtende nicht gerade in einer wider Treu und Glauben verstoßenden Weise die Naturalrückstellung des Empfangenen vereitelt hat und daraus sein schlüssiger Verzicht auf die Vertragsaufhebung abgeleitet werden kann, ist ein Verlust des Anfechtungsrechten nicht anzunehmen; die Rückabwicklung kann zwanglos so bewirkt werden, daß an die Stelle der Sache, die der Anfechtende wegen Verlust des Eigentums zurückzustellen außerstande ist, deren Wert im maßgebenden Zeitpunkt zu treten hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 568/85
Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 568/85
Veröff: RdW 1986,173 = JBl 1988,581; hiezu Kerschner JBl 1988,541
- 4 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 516/87
Beisatz: Hier ausgesprochen: Ursprünglicher Ungültigkeit oder nachträglichen Wegfall der Causa. (T1)
- 8 Ob 8/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 8/92
Auch
- 8 Ob 271/97d
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 271/97d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016335
Dokumentnummer
JJR_19860122_OGH0002_0030OB00568_8500000_002