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Rechtssatz RS0016350×

Rechtssatz RS0016350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016350

Geschäftszahl

3Ob29/83

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Rechtssatz

Die Vertragsauflösung wirkt hinsichtlich der bis zur Vertragsauflösung entstandenen Verzugszinsen anders als bei einem ex tunc nichtigen Vertrag nicht zurück . Der Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz darstellende Verzugszinsen ( Paragraph 1333, ABGB) blieb daher bestehen . Eine Nebenforderung kann zwar nicht ohne Hauptforderung entstehen , sie kann aber weiterbestehen , wenn die Hauptforderung erloschen ist .

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 29/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016350

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00029_8300000_003