Rechtssatz RS0016384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016384
Geschäftszahl
3Ob608/76; 5Ob675/81
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Rechtssatz
Wer sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Lieferung eines Werkes verpflichtet , obwohl er wissen müßte , daß ihm die ordnungsgemäße Fertigstellung des zu liefernden Gegenstandes zum vereinbarten Termin nicht möglich sein wird , kann sich keinesfalls auf eine " Unmöglichkeit der Leistung " iS des § 878 ABGB berufen .Wer sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Lieferung eines Werkes verpflichtet , obwohl er wissen müßte , daß ihm die ordnungsgemäße Fertigstellung des zu liefernden Gegenstandes zum vereinbarten Termin nicht möglich sein wird , kann sich keinesfalls auf eine " Unmöglichkeit der Leistung " iS des Paragraph 878, ABGB berufen .
Entscheidungstexte
- 3 Ob 608/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 608/76
- 5 Ob 675/81
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 675/81
Vgl auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit der getroffenen Verwirkungsabrede . (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016384
Dokumentnummer
JJR_19760924_OGH0002_0030OB00608_7600000_001