Rechtssatz RS0016393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016393
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Rechtssatz
Die Prüfung des hypothetischen Parteiwillens bei Teilungültigkeit eines Vertrages kann sowohl dessen Gegenstände als auch dessen Personen betreffen . Da bei der Schuldnermehrheit die größere Sicherheit des Gläubigers Vertragszweck ist , wirkt der Mangel in der Person eines Schuldners idR nicht auf die anderen ein .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016393
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00623_7900000_002