Rechtssatz RS0016396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016396
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Die Konversion eines fehlerhaften einseitigen Rechtsgeschäftes kann allerdings nie zu einem Mehr an Rechtsfolgen , somit zu einer stärkeren Belastung des Erklärungsadressaten führen , als im ursprünglichen Geschäft angestrebt wurde , da dessen Willensrichtung für das gültige Zustandekommen des einseitigen Rechtsgeschäftes nicht von Relevanz ist .
Entscheidungstexte
- 9 ObA 33/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 33/88
Veröff: JBl 1989,332 = Arb 10736
- 7 Ob 210/03p
Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 210/03p
Beisatz: Hier: Zeitwidrige Kündigung - "Konversion" (§ 140 BGB). (T1)
- 8 ObA 68/20p
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 68/20p
Beisatz: Hier: Umdeutung einer Nichtverlängerungserklärung (betreffend einen befristeten Bühnenarbeitsvertrag) in eine Kündigung (eines unbefristeten Dienstverhältnisses) verneint; Eine Umdeutung würde durch das Eingreifen einer kurzen Frist zum Vorgehen gegen die umgedeutete Erklärung eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Rechtsposition des Arbeitnehmers zur Folge haben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016396
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00033_8800000_001