Rechtssatz RS0016400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016400
Entscheidungsdatum
24.02.1971
Rechtssatz
Auch nach § 878 ABGB kann eine übermäßige Schwierigkeit bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Unmöglichkeit der Leistung rechtlich gleichgestellt werden, falls diese Schwierigkeiten nicht vom Schuldner vorausgesehen werden mußten.Auch nach Paragraph 878, ABGB kann eine übermäßige Schwierigkeit bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Unmöglichkeit der Leistung rechtlich gleichgestellt werden, falls diese Schwierigkeiten nicht vom Schuldner vorausgesehen werden mußten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016400
Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0050OB00291_7000000_001