Rechtssatz RS0016419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016419
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Eine nähere Regelung des Verspätungsschadens enthält das Gesetz nicht, da § 920 ABGB zwar nicht den Rücktritt vom Vertrag, aber doch die (gänzliche oder teilweise) Vereitelung der Erfüllung voraussetzt, also nur den Fall der endgültigen Nichterfüllung eines entgeltlichen Vertrages oder eines Teiles eines solchen Vertrages betrifft. In diesem Fall besteht der objektiv zu berechnende positive Schaden im gemeinen Wert der vereitelten Leistung (hier : Mietzinsverlust - Verpflichtung zur Freimachung des Abbruchhauses gegen Beistellung einer Ersatzwohnung, welche sodann zur Verfügung gestellt wird, ohne dass der Vertragspartner übernimmt bzw räumt).Eine nähere Regelung des Verspätungsschadens enthält das Gesetz nicht, da Paragraph 920, ABGB zwar nicht den Rücktritt vom Vertrag, aber doch die (gänzliche oder teilweise) Vereitelung der Erfüllung voraussetzt, also nur den Fall der endgültigen Nichterfüllung eines entgeltlichen Vertrages oder eines Teiles eines solchen Vertrages betrifft. In diesem Fall besteht der objektiv zu berechnende positive Schaden im gemeinen Wert der vereitelten Leistung (hier : Mietzinsverlust - Verpflichtung zur Freimachung des Abbruchhauses gegen Beistellung einer Ersatzwohnung, welche sodann zur Verfügung gestellt wird, ohne dass der Vertragspartner übernimmt bzw räumt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016419
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0010OB00729_8000000_002