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Rechtssatz RS0016419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016419

Geschäftszahl

1Ob729/80

Entscheidungsdatum

17.12.1980

Rechtssatz

Eine nähere Regelung des Verspätungsschadens enthält das Gesetz nicht, da Paragraph 920, ABGB zwar nicht den Rücktritt vom Vertrag, aber doch die (gänzliche oder teilweise) Vereitelung der Erfüllung voraussetzt, also nur den Fall der endgültigen Nichterfüllung eines entgeltlichen Vertrages oder eines Teiles eines solchen Vertrages betrifft. In diesem Fall besteht der objektiv zu berechnende positive Schaden im gemeinen Wert der vereitelten Leistung (hier : Mietzinsverlust - Verpflichtung zur Freimachung des Abbruchhauses gegen Beistellung einer Ersatzwohnung, welche sodann zur Verfügung gestellt wird, ohne dass der Vertragspartner übernimmt bzw räumt).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 729/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 729/80
    Veröff: JBl 1981,537 ( tw krit Koziol ) = SZ 53/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0010OB00729_8000000_002