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Rechtssatz RS0016436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016436

Geschäftszahl

1Ob210/74

Entscheidungsdatum

04.12.1974

Rechtssatz

1.) Bei der amtswegigen Prüfung, ob die devisengesetzlichen Voraussetzungen zur Verurteilung des Beklagten ohne gerichtlichen Erlag oder Erlag auf ein Interimskonto oder Sperrkonto eines Devisenausländers gegeben sind, kann auf eine Außerstreitstellung der Parteien über die Art des Rechtsgeschäftes nicht Bedacht genommen erden; den Parteien eines Rechtsstreites ist es selbstverständlich nicht gestattet, trotz Vorliegen eines anderen Rechtsgeschäftes ein unter eine generelle Bewilligung der Öst Nationalbank fallendes Rechtsgeschäft außer Streit zu stellen und damit allenfalls die Vorschriften der Devisenbewirtschaftung zu umgehen.

2.) In einem solchen Fall bedarf es einer Feststellung, ob ein tatsächlich unter die generelle Bewilligung der OeNB fallendes Rechtsgeschäft vorlag.

3.) Dieser Festellungen bedarf es nur dann nicht, wenn die klagende Partei selbst mit einem inländischen Erlag einverstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 210/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 210/74
    Veröff: EvBl 1975/105 S 212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016436

Dokumentnummer

JJR_19741204_OGH0002_0010OB00210_7400000_001