Rechtssatz RS0016470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016470
Entscheidungsdatum
28.09.1988
Rechtssatz
Die Verbotsnorm des § 879 Abs 1 ABGB hat bloß die Verhinderung der Entstehung durchsetzbarer Forderungen für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs zum Ziel. Bei beiderseitig bereits erbrachten Leistungen kann jedoch vom Bestand eines (uneingeschränkten) Rückforderungsanspruches allein aus dem Grunde der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung nicht die Rede sein.Die Verbotsnorm des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB hat bloß die Verhinderung der Entstehung durchsetzbarer Forderungen für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs zum Ziel. Bei beiderseitig bereits erbrachten Leistungen kann jedoch vom Bestand eines (uneingeschränkten) Rückforderungsanspruches allein aus dem Grunde der Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016470
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0140OS00087_8800000_001